Prüfe in wenigen Schritten, ob du nach deinem Wegzug aus Deutschland weiterhin Anspruch auf deutsches Kindergeld hast – oder welche Alternativen es gibt.
Kindergeld gibt es für Kinder bis 18 Jahre, bei Ausbildung/Studium bis 25 Jahre, und bei Behinderung ohne Altersgrenze (wenn die Behinderung vor dem 25. Lebensjahr eingetreten ist).
Ein Wohnsitz besteht, wenn du eine Wohnung in Deutschland innehast, die du jederzeit nutzen kannst (z. B. eigene Immobilie, Dauermietvertrag). Ein gewöhnlicher Aufenthalt liegt vor, wenn du dich mehr als 6 Monate pro Jahr in Deutschland aufhältst.
Bestimmte Personengruppen haben auch ohne Wohnsitz in Deutschland Anspruch auf Kindergeld, weil sie als unbeschränkt steuerpflichtig behandelt werden oder unter spezielle Regelungen fallen (§ 62 Abs. 1 EStG, § 1 Abs. 2 und 3 EStG).
Der Zielstaat ist entscheidend: Innerhalb der EU/EWR/Schweiz gelten besondere Koordinierungsregeln (EU-VO 883/2004). Mit einigen Drittstaaten hat Deutschland bilaterale Sozialversicherungsabkommen, die Kindergeldansprüche regeln.
Für deutsches Kindergeld müssen die Kinder grundsätzlich ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland, einem EU/EWR-Staat oder der Schweiz haben (§ 63 Abs. 1 Satz 6 EStG). Bei Sonderabkommen gelten abweichende Regeln.
Für die EU-Koordinierungsregeln ist entscheidend, in welchem Land du sozialversichert bist und wo du dein Einkommen erzielst. Dies bestimmt, welcher Staat vorrangig Kindergeld zahlt.
Unbeschränkte Steuerpflicht besteht bei Wohnsitz/gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland oder auf Antrag nach § 1 Abs. 3 EStG (wenn mindestens 90 % deiner Einkünfte in Deutschland erzielt werden oder die ausländischen Einkünfte unter dem Grundfreibetrag liegen).
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